Betriebliche Altersvorsorge – verpflichtender Arbeitgeberzuschuss ab 01.01.2022 für alle Verträge

Was können die Folgen einer fehlenden Umsetzung sein?

Inzwischen ist es sicher bei allen Arbeitgebern angekommen: Ab 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge auch für sogenannte Altverträge, also auch für bereits vor Inkrafttreten des Betriebsrenten-Stärkungsgesetztes ab 01.01.2019 bestandene Versorgungen. Doch noch Neuland? Zu Details informieren wir gerne, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

In den letzten Monaten haben wir zahlreiche Arbeitgeber zu diesem Thema informiert und Vertragsumstellungen vorgenommen. Immer wieder begegnen uns jedoch 2 Arbeitgeber-Aussagen:

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1. Ich stocke den Beitrag nicht auf, wir teilen einfach den bisherigen Beitrag neu auf und bauen so den Arbeitgeber-Zuschuss in den laufenden Vertrag ein

Klare Ansage: Das ist rechtlich mehr als umstritten. Das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz (BRSG) hat das klare Ziel, die Versorgung der Mitarbeiter zu verbessern. Bleibt der eingezahlte Beitrag gleich (und wird lediglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu aufgeteilt), verbessert sich an der Versorgung überhaupt nichts. Natürlich gibt es noch keine Rechtsprechung dazu, die Regelung tritt ja erst im Januar in Kraft. Diese wird jedoch nicht lange auf sich warten lassen.

Bei den Juristen ist einheitlich folgender Prüfweg einzuhalten:

  • Kann der bestehende Vertrag um den Arbeitgeberzuschuss erhöht werden? Dann auch genauso umsetzen
  • Kann der bestehende Vertrag nicht mehr erhöht werden: Der Arbeitgeber-Zuschuss ist in einen ergänzenden Neuvertrag einzuzahlen
  • Kann der bestehende Vertrag nicht mehr erhöht werden und ist ein Neuvertrag – z. B. aufgrund der zu kurzen Restlaufzeit – nicht möglich, hat eine Neuaufteilung des bisherigen Beitrages zu erfolgen.

Vermeiden Sie Risiko und stocken Sie die laufenden Verträge auf. Sie geben ohnehin nur einen Teil Ihrer Sozialversicherungsersparnis aus der Umwandlung weiter, werden also nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

Sie wissen nicht, ob die bestehenden Verträge aufgestockt werden können und erhalten dazu von den Versicherern unterschiedliche Auskünfte? Wir klären dies für Sie, als unabhängiger Versicherungsmakler sorgen wir für Rechtsicherheit in Ihrem Unternehmen.

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2. Ich zahle nichts zusätzlich, diese Neuregelung interessiert mich nicht. Wenn ein Arbeitnehmer sich meldet, kann ich ja immer noch zahlen

Getreu dem Motto: Da steht zwar „50“, ich fahre aber trotzdem schneller, wenn ich erwischt werde, zahle ich halt die Strafe. So einfach funktioniert betriebliche Altersvorsorge jedoch nicht. Eine bAV ist eine Versorgungszusage an den Arbeitnehmer. Verweigert ein Arbeitgeber heute den Zuschuss, ist es im Fall der Fälle nicht mit einer Nachzahlung des Zuschusses getan. Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, als hätten Sie die gesetzliche Vorgabe von vornherein korrekt umgesetzt. Bedeutet:

Bezieht der Arbeitnehmer in 20 Jahren aus dem von ihm selbst bezahlten Beitrag in Höhe von 100 € monatlich eine Betriebsrente von 300 € monatlich und Sie haben den Zuschuss nicht bezahlt, müssen Sie ihn so stellen, als wäre der Zuschuss bezahlt worden:

Also: Wie hoch wäre die Rente gewesen, wenn ein Gesamtbeitrag von 100 € + 15 % = 115 € eingezahlt worden wäre. Der Mitarbeiter erhält dann neben der Rente vom Versicherer die Rente aus den zusätzlichen 15 € Beitrag direkt vom Unternehmen, lebenslang und regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. Rückstellungen in der Bilanz und hoher Verwaltungsaufwand sind die Folgen.

Niederrheinisch klar ausgesprochen: Das holen Sie sich doch sicher nicht unter die Füße, oder?

Sie wissen nicht, wie Sie das alles noch bis Jahresende umsetzen sollen? Sprechen Sie uns an, als Spezialist für betriebliche Versorgungslösungen können wir ganz sicher auch Ihnen helfen.

Nach so vielen ernsten Worten wünschen wir Ihnen noch einige ruhige Tage bis zum Jahresende, einen guten Rutsch und für 2022 nur das Beste.

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